E-Evidence: Welche Diensteanbieter sind betroffen?

Die E-Evidence-Verordnung gilt seit dem 18. August 2026 – und sie betrifft deutlich mehr Unternehmen als nur große Plattformen und Telekommunikationsanbieter. Auch viele andere digitale Dienste können bereits den neuen Pflichten unterliegen, weshalb Unternehmen jetzt prüfen sollten, ob ihre Angebote vom Anwendungsbereich der Verordnung erfasst sind.

„Wann, wenn nicht jetzt? Wer, wenn nicht wir?“

Seit dem 18. August 2026 gelten die Vorgaben der E-Evidence-Verordnung. Für Unternehmen stellt sich damit zunächst eine einfache, aber zentrale Frage: Fallen meine Dienste überhaupt in den Anwendungsbereich der E-Evidence Verordnung?

Der Begriff des Diensteanbieters ist weit gefasst. Erfasst werden nicht nur klassische Telekommunikationsanbieter, sondern auch Anbieter von Internetdomänennamen- und IP-Nummerierungsdiensten, etwa bei der IP-Adressenzuweisung oder Domainregistrierung. Hinzu kommen mit Domainnamen verbundene Datenschutz- und Proxy-Dienste. Ausdrücklich ausgenommen sind lediglich Finanzdienstleistungen (u. a. Banking, Kredit, Versicherung, Wertpapiere).

Auch andere Dienste der Informationsgesellschaft können unter die Verordnung fallen. Das gilt insbesondere dann, wenn sie ihren Nutzern die Kommunikation untereinander ermöglichen oder Daten für ihre Nutzer speichern oder anderweitig verarbeiten und diese Speicherung einen bestimmenden Bestandteil der Dienstleistung bildet. Damit können je nach Ausgestaltung etwa Kommunikations-, Hosting-, Cloud- oder Plattformdienste betroffen sein.

Voraussetzung ist zudem, dass die Dienste in der Union (mit Ausnahme Dänemarks) angeboten werden. Dafür müssen Personen in einem Mitgliedstaat die Möglichkeit haben, den Dienst in Anspruch zu nehmen, und es muss eine wesentliche Verbindung zu diesem Mitgliedstaat bestehen. Eine solche Verbindung kann insbesondere durch eine Niederlassung, eine erhebliche Zahl von Nutzern oder die gezielte Ausrichtung der Tätigkeit auf einen oder mehrere Mitgliedstaaten begründet werden. Für die Betroffenheit kommt es damit weder allein auf Branche, Größe noch Sitz des Unternehmens an. Entscheidend sind die konkrete Ausgestaltung des angebotenen Dienstes und dessen Bezug zur Europäischen Union.

Gerade wegen des weiten Anwendungsbereichs lohnt sich ein genauer Blick auf die eigenen digitalen Angebote. Unser Betroffenheits-Check bietet dafür in vier einfachen Schritten eine erste unverbindliche Einschätzung - ohne Angabe unternehmensbezogener Daten.

Kontaktieren Sie uns auch gerne für ein unverbindliches Vorgespräch, um Ihre Situation und individuellen Interessen direkt mit uns zu besprechen.

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