„Das tritt… nach meiner Kenntnis ist das… sofort. Unverzüglich.“
Das legendäre Schabowski-Zitat aus der Pressekonferenz zur Maueröffnung 1989 wird gern aus der Tasche gezogen, wenn wieder mal etwas zur allgemeinen Überraschung in Kraft tritt: Ab heute, dem 18. August 2026 gilt die E-Evidence-Verordnung (EU) 2023/1543 in vollem Umfang. Die was? Die wie bitte? „E-Evidence“ meint die ab sofort geltende Verpflichtung für alle Anbieter digitaler Kommunikation innerhalb der Europäischen Union, bei grenzüberschreitenden Ermittlungsersuchen zu liefern: Auskünfte über die Kunden, Nutzungsdaten, Verkehrsdaten wenn aus einem beliebigen EU-Mitgliedsland um Ermittlungshilfe ersucht wird.
Eigentlich ist es aber nicht so überraschend, wie es damals die plötzliche Reisefreiheit für DDR-Bürger war. Nach immerhin drei Jahren Einführungsphase sollte sich von der E-Evidence-Pflicht niemand mehr überrumpelt fühlen. Aber die Bekanntheit lässt immer noch sehr zu wünschen übrig, selbst bei den Betroffenen, und viele Unternehmen reiben sich verwundert die Augen, wenn sie endlich verstehen, was ihnen da blüht – ein bisschen wie vor zehn Jahren bei der Datenschutzgrundverordnung, die von vielen Unternehmen auch erst zwei Jahre nach Inkrafttreten so richtig zur Kenntnis genommen wurde.
Von der neuen Pflicht zur Übermittlung von Bestands- und Verkehrsdaten ihrer Kunden sind nicht nur die üblichen Adressaten betroffen, also die großen Plattformen und Telekommunikationsanbieter. Ab sofort müssen Diensteanbieter jeder Größe grenzüberschreitende Anordnungen entgegennehmen und beantworten, unabhängig von Umsatz, Anzahl der Kunden, oder ob sie in der Vergangenheit schon Erfahrung mit Behördenanfragen nach IP-Adresse oder ähnlichen Daten ihrer Nutzer hatten. Europäische Herausgabeanordnungen, die sogenannten EPOC, verpflichten alle Betreiber zur Übermittlung vorhandener elektronischer Beweismittel, oder in der Variante EPOC-PR – als Sicherungsanordnungen – zur vorläufigen Speicherung der Daten, bevor die Herausgabe angeordnet wird. Die Fristen: grundsätzlich zehn Tage, in Notfällen nur acht Stunden – auch nachts und am Wochenende.
Elektronische Beweismittel haben für die Strafverfolgung erheblich an Bedeutung gewonnen. Zugleich stoßen nationale Ermittlungsbefugnisse schnell an Grenzen, wenn relevante Daten bei einem Diensteanbieter in einem anderen Mitgliedstaat liegen. Die Verordnung schafft europaweit einen einheitlichen Rahmen und soll den grenzüberschreitenden Zugriff auf elektronische Beweismittel vereinfachen und beschleunigen. Ergänzend gibt es zur Verordnung die Richtlinie (EU) 2023/1544, mit der die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, das Regelwerk zu schaffen, um entsprechende Anordnungen durch benannte Vertreter entgegennehmen und umsetzen zu können.
Die Frist für Diensteanbieter, eine solche Niederlassung oder Vertretung gegenüber den Behörden zu benennen, ist heute abgelaufen. Wer jetzt noch nicht registriert ist, befindet sich also bereits im Verzug und riskiert sogar Bußgelder. Aber noch ist die Umsetzung in den europäischen Mitgliedstaaten gar nicht abgeschlossen – viele sind noch völlig unvorbereitet, bei einigen steckt es noch im nationalen Gesetzgebungsverfahren fest, andere sind organisatorisch noch lange nicht soweit – nur Deutschland und Belgien, wenngleich noch nicht perfekt, sind zum Stichtag einigermaßen bereit für den E-Evidence-Austausch.
EviGate tritt als Dienstleister für die künftig Verpflichteten an, der sowohl die Registrierung als auch die Kommunikation mit dem auf e-CODEX aufbauenden dezentralen E-Evidence-Plattform abwickelt, inklusive rechtlicher Überprüfung der Anordnungen, ob denn die Herausgabe nach dem nationalen Recht im Land des Betreibers überhaupt zulässig ist. Für deutsche Anbieter funktioniert diese Verfahrenskette über EviGate bereits – in vielen anderen Teilen der EU noch kaum, in manchen kann man sich noch nicht einmal registrieren…
Die rechtlichen Pflichten gelten gleichwohl. Diensteanbieter müssen die Anforderungen also bereits erfüllen, auch wenn Teile der organisatorischen und technischen Struktur noch im Aufbau sind. Die Registrierung über EviGate und die Integration der Prozesse zur Beauskunftung öffnen jedenfalls… nach unserer Kenntnis… ist das sofort. Unverzüglich.