E-Evidence: Die Europäische Herausgabeanordnung

Mit der E-Evidence-Verordnung können Strafverfolgungsbehörden elektronische Beweismittel grenzüberschreitend unmittelbar bei Diensteanbietern anfordern. Ein zentraler Bestandteil dieses neuen Systems ist die Europäische Herausgabeanordnung.

“Daten! Daten! Daten!”

Mit einer Europäischen Herausgabeanordnung wird ein Diensteanbieter, der seine Dienste in der EU anbietet, verpflichtet, gespeicherte Daten für ein Strafverfahren herauszugeben. Erlassen oder bestätigt wird sie stets von einer Justizbehörde. Die Anordnung richtet sich nicht an irgendeine Stelle im Unternehmen, sondern an einen festgelegten Adressaten: die benannte Niederlassung oder den bestellten Vertreter des Diensteanbieters. Übermittelt wird sie mit einer Bescheinigung über eine Europäische Herausgabeanordnung, kurz EPOC.

Das EPOC enthält die Informationen, die für die weitere Bearbeitung benötigt werden. Dazu gehören insbesondere Angaben zur Anordnungsbehörde, zum Adressaten, zur angeforderten Datenkategorie, gegebenenfalls zum betreffenden Zeitraum, die anwendbaren Strafvorschriften und in Notfällen die Begründung der Dringlichkeit.

Eine Herausgabeanordnung kann sich auf unterschiedliche Arten elektronischer Beweismittel beziehen. Die Verordnung unterscheidet zwischen Teilnehmerdaten, Identifizierungsdaten, Verkehrsdaten und Inhaltsdaten. Darunter können beispielsweise Name und Kontaktdaten eines Nutzers, IP-Adressen, Verbindungs- und Standortinformationen oder auch der Inhalt von E-Mails, Chats und gespeicherten Dateien fallen.

Diese Unterscheidung ist nicht nur begrifflicher Natur. Je sensibler die angeforderten Daten sind, desto strengere Anforderungen stellt die Verordnung an den Erlass der Anordnung. Eine Herausgabeanordnung muss stets notwendig und verhältnismäßig sein. Sie ist nur zulässig, wenn eine gleichartige Anordnung auch in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall ergehen könnte. Teilnehmer- und Identifizierungsdaten dürfen dabei bei allen Straftaten sowie zur Vollstreckung von Freiheitsstrafen ab vier Monaten angefordert werden. Verkehrs- und Inhaltsdaten dagegen dürfen nur bei Taten mit einer Höchststrafe von mindestens drei Jahren oder bestimmten Katalogstraftaten wie etwa Cyberkriminalität oder Terrorismus angefordert werden.

Mit dem Eingang des EPOC beginnt die Uhr zu laufen. Die von der Herausgabeanordnung erfassten Daten sind zunächst unverzüglich zu sichern. Anschließend muss der Adressat das EPOC prüfen und den weiteren Bearbeitungsweg bestimmen. Die Standardfrist zur Herausgabe der angeforderten Daten beträgt zehn Tage. In Notfällen beträgt die Frist sogar nur acht Stunden.

Dabei bedeutet der Eingang eines EPOC nicht, dass jede Anfrage ungeprüft erfüllt werden muss. Ist eine Anordnung beispielsweise unvollständig, enthält sie offensichtliche Fehler oder fehlen notwendige Informationen, sieht die Verordnung ein Verfahren zur Klärung vor. Auch tatsächliche Unmöglichkeit, Immunitäten, Vorrechte, die Pressefreiheit oder andere Gründe können den weiteren Ablauf beeinflussen.

Für Diensteanbieter ist die Europäische Herausgabeanordnung damit weit mehr als eine gewöhnliche Behördenanfrage. Vom Eingang des EPOC über die Sicherung und Prüfung der Daten bis zur fristgerechten Herausgabe müssen innerhalb kurzer Zeit mehrere rechtliche Prüfungen und interne Abläufe ineinandergreifen.

Mit EviGate haben Sie die EPOC-Formularverwaltung vollständig im Griff. Alle gesetzlich vorgesehenen Formulare werden automatisch befüllt und versandfertig bereitgestellt. Eine automatische Plausibilitätsprüfung weist Sie frühzeitig auf Formfehler, auf Abweichungen vom Straftatenkatalog und auf mögliche Konflikte mit anderen Vorschriften hin. Auf Wunsch wird eine eingehende Herausgabeanordnung einer anwaltlichen Einzelfallprüfung unterzogen – für maximale Rechtssicherheit auch bei komplexen Herausgabeanordnungen.

Auf dem Laufenden bleiben: Updates abonnieren – per E-Mail oder RSS