E-Evidence: Die Europäische Sicherungsanordnung

Mit der Europäischen Sicherungsanordnung können Strafverfolgungsbehörden zunächst dafür sorgen, dass elektronische Beweismittel beim Diensteanbieter erhalten bleiben. Die Daten dürfen dann nicht mehr gelöscht oder verändert werden, damit sie für ein mögliches späteres Herausgabeersuchen noch zur Verfügung stehen.

“Halte ihn geheim. Bewahre ihn gut.”

Im Gegensatz zur Europäischen Herausgabeanordnung verbleiben die Daten bei der Sicherungsanordnung zunächst beim Diensteanbieter und werden noch nicht an eine Strafverfolgungsbehörde übermittelt. Die Sicherungsanordnung ist weniger eingriffsintensiv als die Herausgabeanordnung. Entsprechend gelten für ihren Erlass geringere Voraussetzungen.

Eine Sicherungsanordnung kann grundsätzlich bei allen Straftaten erlassen werden, sofern sie notwendig und verhältnismäßig ist und eine entsprechende Maßnahme auch in einem vergleichbaren nationalen Fall möglich wäre. Darüber hinaus ist sie zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßregel von mindestens vier Monaten zulässig. Anders als bei einer Herausgabeanordnung für Verkehrs- oder Inhaltsdaten ist damit insbesondere keine bestimmte Mindeststrafdrohung und kein besonderer Straftatenkatalog erforderlich.

Übermittelt wird die Sicherungsanordnung durch die Bescheinigung über eine Europäische Sicherungsanordnung, kurz EPOC-PR. Sie enthält unter anderem Angaben zur Anordnungsbehörde, zum Adressaten, zum betroffenen Nutzer, zur angeforderten Datenkategorie und gegebenenfalls zum relevanten Zeitraum.

Mit dem Eingang der EPOC-PR verlagert sich die Verantwortung auf die Seite des Anbieters. Für diesen kommt es nun darauf an, die bezeichneten Daten schnell und zuverlässig zu identifizieren. Bestehen keine Hindernisse, sind sie unverzüglich zu sichern. Während der Sicherung müssen Vertraulichkeit und Integrität der Daten gewährleistet bleiben.

Die Sicherungspflicht besteht grundsätzlich für 60 Tage. Innerhalb dieses Zeitraums kann die Anordnungsbehörde den Sicherungszeitraum einmalig um weitere 30 Tage verlängern. Bestätigt sie innerhalb der gegebenenfalls verlängerten Frist, dass ein Herausgabeersuchen gestellt wurde, müssen die Daten so lange weiter gesichert werden, wie dies für dessen Bearbeitung erforderlich ist.

Für Diensteanbieter ist die Sicherungsanordnung daher kein einmaliger Vorgang, sondern ein langfristiger Prozess. Die Daten müssen nicht nur kurzfristig gesichert werden. Sie müssen auch über Wochen oder Monate dem richtigen Vorgang zugeordnet, geschützt und auf Fristen und Folgeentscheidungen hin überwacht werden. EviGate begleitet Sie vom Eingang der Sicherungsanordnung über die Fristenüberwachung und -eskalation bis zur revisionssicheren Dokumentation.

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