“Definitionen gehören den Definierern, nicht den Definierten.”
Die E-Evidence-Verordnung unterscheidet zwischen Teilnehmer-, Verkehrs- und Inhaltsdaten. Innerhalb der Verkehrsdaten behandelt die Verordnung außerdem bestimmte Daten, die ausschließlich dem Zweck der Identifizierung eines Nutzers dienen, als Identifizierungsdaten. Die Kategorien unterscheiden sich dabei hinsichtlich ihrer Eingriffsintensität und Schutzwürdigkeit.
Diese Unterscheidung hat ganz praktische Folgen. Je nach Datenkategorie unterscheiden sich auch die Voraussetzungen für den Erlass von Herausgabeanordnungen.
Die angeforderte Datenkategorie wird bereits im EPOC angegeben. Für den Anbieter sollte die Prüfung damit jedoch nicht zwingend beendet sein. Insbesondere bei offensichtlichen Unstimmigkeiten in der Anordnung empfiehlt sich ein genauerer Blick. Gerade die Abgrenzung zwischen Identifizierungs- und sonstigen Verkehrsdaten kann schwierig werden, wenn die tatsächlich verlangten Informationen über eine punktuelle Identifizierung des Nutzers hinausgehen. Bei einer IP-Adresse kann es sich beispielsweise je nach Zweck der Anordnung sowohl um Identifizierungs- als auch um sonstige Verkehrsdaten handeln.
Teilnehmerdaten
Teilnehmerdaten sind Daten, die beim Diensteanbieter im Zusammenhang mit der Bereitstellung seiner Dienste vorliegen. Sie können die Identität eines Teilnehmers oder Kunden sowie Art und Dauer der genutzten Dienstleistung betreffen. Typische Beispiele sind Name, Geburtsdatum, Anschrift, Zahlungsdaten, Telefonnummer oder E-Mail-Adresse. Passwörter oder andere Authentifizierungsmittel hingegen sind nicht als Teilnehmerdaten zu qualifizieren.
Identifizierungsdaten
Identifizierungsdaten sind keine vollständig eigenständige Datenart, sondern eine Untergruppe der Verkehrsdaten. Es handelt sich um Verkehrsdaten, die ausschließlich dazu angefordert werden, einen Nutzer zu identifizieren. Hierzu können insbesondere IP-Adressen einschließlich zugehöriger Zeitstempel und Quellports gehören, wenn diese ausschließlich der Identifizierung dienen. Typischerweise werden zunächst Identifizierungsdaten angefordert, um danach die Herausgabe der entsprechenden Teilnehmerdaten anzuordnen. Für die Identifizierungsdaten gelten aufgrund des eng beschränkten Zwecks dieselben Voraussetzungen wie für Teilnehmerdaten.
Verkehrsdaten
Verkehrsdaten liefern Kontext- und Zusatzinformationen über die Nutzung eines Dienstes. Dazu können insbesondere Ursprung und Ziel einer Nachricht, Standortdaten, Datum, Uhrzeit und Dauer einer Verbindung, Route, Format, An- und Abmeldedaten von Sitzungen oder verwendetes Protokoll gehören. Ihre Eingriffsintensität ist deutlich höher. Eine umfangreiche Auswertung solcher Daten kann tiefgreifende Einblicke in das Privatleben eines Nutzers ermöglichen. Deshalb gelten für Europäische Herausgabeanordnungen strengere Voraussetzungen als bei Teilnehmer- und Identifizierungsdaten.
Inhaltsdaten
Die sensibelste Kategorie bilden die Inhaltsdaten. Gemeint sind Daten in digitaler Form, die keine Teilnehmer- oder Verkehrsdaten sind. Dazu gehören insbesondere E-Mail- und Chat-Inhalte, Fotos, Videos, Audioaufnahmen sowie Dateien, die Nutzer etwa in einem Cloud-Dienst gespeichert haben. Die Auswertung solcher Inhalte kann unmittelbar die private oder sogar intime Kommunikation einer Person offenlegen. Für Inhaltsdaten gelten dieselben erhöhten Erlassvoraussetzungen wie für sonstige Verkehrsdaten.
Die Datenkategorie bestimmt damit weit mehr als nur die Bezeichnung der angeforderten Informationen. Von ihr können die Voraussetzungen der Anordnung und der weitere Verfahrensweg abhängen. Gerade dort, wo angegebene Datenkategorie und tatsächlich angeforderter Datenumfang nicht eindeutig zusammenpassen, lohnt sich deshalb ein genauer Blick. Mit unserem strukturierten Prüfprozess behalten Sie stets die Übersicht über die einzelnen Datenkategorien und deren Voraussetzungen. Auf Wunsch prüft ein spezialisierter Anwalt die Anordnung individuell – für zusätzliche Sicherheit bei der Bearbeitung.