„Die Botschaft hör ich wohl“
Wer als Diensteanbieter unter die E-Evidence-Regelungen fällt, muss im nächsten Schritt klären, an wen Europäische Herausgabe- und Sicherungsanordnungen tatsächlich gerichtet werden. Denn Diensteanbieter und Adressat einer konkreten Anordnung sind nicht zwingend identisch.
Die benannte Niederlassung
Ist ein Diensteanbieter mit Rechtspersönlichkeit in einem Mitgliedstaat (mit Ausnahme von Dänemark) niedergelassen benennt er grundsätzlich eine Niederlassung mit eigener Rechtspersönlichkeit. Diese muss sich in einem Mitgliedstaat befinden, in dem der Anbieter seine Dienste anbietet, und dort Vollstreckungsmaßnahmen unterliegen können.
Die Niederlassung ist dabei mehr als eine bloße Kontaktadresse. Der Diensteanbieter muss sie mit den notwendigen Befugnissen und Ressourcen ausstatten, damit eingehende Anordnungen tatsächlich entgegengenommen und bearbeitet werden können.
Der bestellte Vertreter
Ist der Diensteanbieter nicht entsprechend in einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassen, muss er stattdessen einen bestellten Vertreter vorhalten. Dieser kann eine natürliche oder juristische Person sein und übernimmt für den Anbieter die Funktion der benannten Niederlassung.
Auch der Vertreter muss so ausgestattet sein, dass er die ihm zugewiesenen Aufgaben tatsächlich erfüllen kann. Eine reine „Briefkastenlösung“ genügt daher nicht. Fehlende interne Zuständigkeiten oder Befugnisse können eine Nichtbefolgung eingehender Anordnungen grundsätzlich nicht rechtfertigen.
Der Adressat der Anordnung
Benannte Niederlassung oder bestellter Vertreter werden zum rechtlichen Adressaten des EPOC beziehungsweise EPOC-PR. Sie sind für die Entgegennahme, Befolgung und gegebenenfalls Vollstreckung der Anordnung vorgesehen.
Der Sitz des Adressaten bestimmt zugleich den Vollstreckungsstaat. Dort befindet sich die Behörde, die nach Maßgabe der E-Evidence-Verordnung insbesondere bei einer Unterrichtung oder späteren Vollstreckung in das Verfahren einbezogen werden kann.
Für bereits am 18. Februar 2026 in der Union tätige Diensteanbieter ist die Frist zur Benennung beziehungsweise Bestellung inzwischen abgelaufen. Sie mussten spätestens zum 18. August 2026 über eine entsprechende Stelle verfügen.
Benennung allein reicht nicht
Entscheidend ist, dass der jeweilige Adressat auch praktisch in der Lage ist, eingehende Anordnungen frist- und formgerecht zu bearbeiten und die angeforderten Daten bereitzustellen. Gerade bei kurzen Reaktionsfristen müssen Empfang, Prüfung, interne Zuweisung, Fristenkontrolle und sichere Übermittlung zuverlässig funktionieren.
Hierbei unterstützt unsere Plattform den gesamten Prozess – von der BfJ-Registrierung über den EPOC-Empfang via e-CODEX, die strukturierte formale Prüfung und das Fristenmanagement bis zur sicheren Übermittlung und Dokumentation im Audit-Trail. Bei Bedarf kann zusätzlich direkt über die Plattform eine individuelle anwaltliche Prüfung eingebunden werden.
Damit wird die benannte Niederlassung oder der bestellte Vertreter nicht nur formal zum Adressaten. Entscheidend ist, dass hinter dieser Stelle auch ein Prozess steht, der eine eingehende Anordnung rechtzeitig erkennt, bewertet und bearbeitet.